Jokertage


Den Erziehungsberechtigten stehen pro Schuljahr max. 2 Tage oder 4 Halbtage als Jokertage zur Verfügung.

Im Monat Juni können keine Jokertage bezogen werden.

Für die aktive Beteiligung an Kultur- und Sportanlässen sowie die Teilnahme an Beerdigungen von nahen Personen und Hochzeiten der eigenen Geschwister, Eltern oder Erziehungsberechtigten müssen keine Jokertage eingesetzt werden.

Die Schulleitung erwartet von den Erziehungsberechtigten, dass sie die Jokertage sinnvoll einsetzen.

Die Jokertage dürfen grundsätzlich nicht bei schon angekündigten Prüfungen, Klassen- und Schulanlässen bezogen werden. Der Schulstoff ist nach Vorgabe der Lehrpersonen aufzuarbeiten und nachzuholen.

Die Eltern / Erziehungsberechtigten melden der Klassenlehrperson möglichst frühzeitig und schriftlich einen Bezug.

Die Klassenlehrperson führt eine Kontrolle über die verwendeten Jokertage. Nicht benutzte Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.

Jokertage unmittelbar vor oder nach Schulferien gelten als Ferienverlängerung.



Ferienverlängerungen


Eine Ferienverlängerung wird bei der Schulleitung beantragt und geht immer auch zu Lasten der Jokertage. Eine Ferienverlängerung kann in der Regel maximal einmal in der Sekundarschulzeit gewährt werden.


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